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Modellflug-Club Wolfenbüttel e.V.
Satzung
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen "Modellflug-Club Wolfenbüttel". Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name "Modellflug-Club Wolfenbüttel e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Wolfenbüttel.
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§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein hat den Zweck, den Flugmodellsport nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu fördern, die Freunde des Modellsports in Stadt und Kreis Wolfenbüttel zusammenzuschließen und insbesonders zur Förderung der Jugend durch Zusammenschluß von Jugendlichen zur Ausbildung im Luftsport (auch Flugmodellsport) beizutragen und geselligen Umgang unter den Mitgliedern zu pflegen.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen dem Deutschen Aero Club-Landesverband Niedersachsen e.V. oder dessen Rechtsnachfolger zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich mit.
- Ab Aufnahmedatum beginnt eine Probezeit von 6 Monaten, in der das Mitglied bereits alle Rechte und Pflichten hat.
- Gastflieger und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft erwerben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Eintragung im Flugbuch) entscheidet der auf dem Gelände anwesende Vorstand. Die Tagesmitgliedschaft endet mit der Beendigung des Flugbetriebs am jeweiligen Tag und dem entsprechenden Eintrag im Flugbuch (Austritt). Tagesmitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft ist kostenfrei. Der Versicherungsnachweis ist vorzulegen und die MBO ist zu befolgen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Neumitglieder, die in der Probezeit ihrer Förderungspflicht nicht nachgekommen sind oder die Interessen des Vereins verletzt haben, können ebenfalls durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Beschluß über die Streichung muß dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch den Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung des Vorstands muß dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluß des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluß des Vorstands kann das Mitglied Berufung beim Ehrenrat binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses des Vorstands einlegen. Der Ehrenrat entscheidet abschließend über den Ausschluß. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
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§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- Der Vorstand kann auf Antrag in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
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§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Ehrenrat und der Vorstand.
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§ 8 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- Wahl und Abwahl des Vorstands
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Wahl des Ehrenrates
- Personen, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können vom Vorstand des Vereins auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
- Ernennung von Ehrenvorsitzenden
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§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen läßt. Zur Annahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
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§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
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§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur die Ja- und die Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
- Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
- Aufgrund besonderer Verdienste um die Ziele des Vereins kann ein ehemaliger Erster Vorsitzender auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung hat ehrenden Charakter und behält die Gültigkeit für die Dauer der Mitgliedschaft.
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§ 12 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Jugendwart und dem Platzwart.
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
- Die Vertretungsvollmacht des Vorstands wird für die Rechtsgeschäfte aller Art, die einzeln abgewickelt werden, auf 20% der von den Mitgliedern im Geschäftsjahr geleisteten Jahresbeiträgen beschränkt.
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§ 13 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplanes;
- Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
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§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die keinem anderen Modellflugverein angehören. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus. so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
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§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
- Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlußprotokoll zu führen.
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§ 16 Die Kassenprüfer
- Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
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§ 17 Ehrenrat
- Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins wird ein Ehrenrat gebildet. Er ist auch zuständig für §4, Abs. 4.
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern -Mindestalter 26 Jahre -, welche auf die Dauer von zwei Jahren in der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.
- Ein Mitglied des Ehrenrates kann nicht mitwirken, wenn es an der zu Erledigung stehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist. An seine Stelle tritt dann ein Stellvertreter.
- Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und gibt sich eine Ehrenordnung.
- Sein Aufgabengebiet beschränkt sich auf die Schlichtung von Streitigkeiten und er kann §4, Abs. 4 die Entscheidung des Vorstandes bestätigen oder aufheben. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Eine Berufung dagegen ist ausgeschlossen.
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§ 18 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den DAeC Landesverband Niedersachsen.
- Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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Wolfenbüttel, den 08.01.2011
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