06 | 02 | 2012

(Eigen)Importierte 2.4 GHz-Anlagen

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Ordner Richtlinien 2.4 GHz-Anlagen

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Bedingungen für den Betrieb (eigenimportierter) 2.4 GHz-Sendeanlagen.

Allgemeine Informationen rund um Fragen im Zusammenhang mit der R&TTE-Richtlinie (Richtlinie über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen; 1999/5/EG). Die in diesem Verzeichnis hinterlegten Informationen wurden von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt.

Selbstimportiere Sendeanlagen im 2.4 GHz-Frequenzband fallen in der Bundesrepublik Deutschland unter den Geltungsbereich des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 31. Januar 2001. Dieses Gesetz ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 1999/5/EG (R&TTE-Richtlinie).

Die Richtlinie und das Gesetz sind als PDF-Dokument abgelegt.

Im §11 des FTEGs ist die Inbetriebnahme eines Gerätes definiert. Nach diesem Paragraphen dürfen nur Geräte in Betrieb genommen werden, wenn die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden und CE-gekennzeichnet sind. Die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen wird mittels der Konformitätserklärung dargelegt.

Des Weiteren ist eine Frequenzzuteilung (umgangssprachlich: Genehmigung) notwendig. Es gibt für den Bereich 2,4 GHz zwei mögliche Allgemeinzuteilungen (beide Dokumente sind als PDF hinterlegt), je nach verwendeter Übertragungstechnik. In diesen Allgemeinzuteilungen sind die einzuhaltenden Parameter aufgeführt. Werden diese Rahmenbedingungen eingehalten, darf das Gerät in Deutschland betrieben werden.

Dateien:

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    Allg-Vfg 30-2006 (SRD).pdf

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    Vfg Nr. 30 / 2006
    Allgemeinzuteilung von Frequenzen für nichtöffentliche Funkanwendungen geringer Reichweite; Non-specific Short Range Devices (SRD)

    Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch die Allgemeinheit für nichtöffentliche Funkanwendungen geringer Reichweite zugeteilt.
    Die Nutzung der Frequenzen für Funkanwendungen geringer Reichweite ist nicht an einen bestimmten technischen Standard gebunden.

    Die Amtsblattverfügung Nr. 71/2003, „Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allge-meinheit für nichtöffentliche Funkanwendungen geringer Reichweite; Non- specific Short Range Devices (SRD)“, veröffentlicht im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) Nr. 25/2003, S. 1363 vom 17.12.2003, zuletzt geändert.

    Weitere Informationen im PDF-Dokument.

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    Allg-Vfg 89-2003 (WLAN).pdf

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    Vfg 89 / 2003

    Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 2400,0 – 2483,5 MHz für die Nutzung durch die Allgemeinheit in lokalen Netzwerken; Wireless Local Area Networks (WLAN- Funkanwendungen)


    Auf Grund § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes ( TKG ) vom 25. Juli 1996 ( BGBl. I S.1120 ) in Verbindung mit der Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV) vom 26. April 2001 (BGBl. I S.829) wird hiermit der Frequenzbereich 2400,0 – 2483,5 MHz zur Nutzung durch die Allgemeinheit für WLAN – Funkanwendungen in lokalen Netzwerken zugeteilt.


    Die Nutzung der Frequenzen ist nicht an einen bestimmten technischen Standard gebunden. Die Amtsblattverfügung Nr. 154/1999 „Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für Funkanlagen für die breitbandige Datenübertragung im Frequenzbereich 2400 – 2483,5 MHz (RLAN - Funkanlagen)“, veröffentlicht im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) Nr. 22/99 vom 01.12.99, S. 3765, wird aufgehoben .

     

    Weiter Informationen hierzu im PDF-Dokument.

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    fteg.pdf

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    Gesetz

    über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

    (FTEG)

    Stand: 31. Januar 2001

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    rtte-rl.pdf

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    1.0

    RICHTLINIE 1999/5/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES

    RATES

    vom 9. März 1999
    über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige
    Anerkennung ihrer Konformität

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